Schulpflegschaft

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften, die stimmberechtigt sind und ihre Vertreter als beratende Teilnehmer. Diese wählen zu Beginn des Schuljahres aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n und bis zu drei Stellvertreter/innen. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der ganzen Schule. Der/die Schulpflegschaftsvorsitzende ist Gesprächspartner aller Eltern und Lehrer, sowie des/der Schulleiters /Schulleiterin. Er/Sie vertritt bei allen offiziellen Anlässen die Eltern der Schule. Die Schulpflegschaft wählt die 5 Elternvertreter für die Schulkonferenz, wobei die/der Vorsitzende automatisch gewählt ist.

Auszüge aus dem Schulgesetz im Wortlaut

Das vollständige Schulgesetz ist im Internet unter folgendem Link nachzulesen.

Die §§ 72 und 73 regeln die Mitwirkung der Elternschaft in Schulangelegenheiten. Die Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 beschrieben.

§ 72 Schulpflegschaft

    Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

  1. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen.
  2. Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
  3. Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.