Informationen zum veränderten Schulbetrieb bis zu den Osterferien
19. Februar 2021 | Grundschule
Aufgrund der neuen Erlasslage des MSB, muss der Schulbetrieb ab Montag, den 22.02.2021 bis Freitag, den 26.03.2021, also bis zu den Osterferien neu organisiert werden! Wie es danach weitergeht bleibt offen!
Nach Rücksprache und Einbeziehung der Vorgaben durch das Ministerium (vgl. meine letzte Mail), der Lehrerkonferenz, der Schulkonferenz, der OGS-Leitung (und dem Diakonischen Werk) sowie der Regionalkonferenz und dem Schulamt finden Sie weiter unten unser Konzept / unseren Organisationsplan für den „Wechselunterricht“ bis zu den Osterferien:
Durch die gesetzten Vorgaben des MSB und dem Schulamt steht der Infektionsschutz an erster Stelle. Deshalb müssen die Klassen im Präsenzunterricht geteilt werden, da als grober Richtwert max. 14 Kinder pro Klassenraum festgelegt ist. Wir haben mehrere Konzepte gedanklich durchgespielt und nach intensiver Überlegung sowie Beratung durch die Schulaufsicht, ist das folgende Konzept aus unserer Sicht das Beste, um in unserem System allen gesetzlichen Vorgaben und den meisten Bedürfnissen weitestgehend gerecht zu werden, aber sicherlich nicht allen! Da es sich zunächst lediglich um 2 Wochen handelt, hoffen wir auf Ihr Verständnis, wenn nicht alle Bedürfnisse und Wünsche erfüllt werden können! Es gibt diesmal keine einheitliche regionale Umsetzung! Die Schulen in Beuel haben ihren Grundvoraussetzungen angepasst, sehr unterschiedliche Lösungen gefunden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine weiteren Wünsche (z. B. Freundschaft) berücksichtigen können!
Hofpause für die Jahrgangsstufen 1,2
Ergänzende Informationen aus der OGS:
„Liebe Eltern,
an den Präsenztagen sind die OGS und ÜMI-Kinder automatisch angemeldet. Sollten die Präsenzkinder nicht in die OGS/ÜMI kommen, bitte über die Gruppen-E-Mail-Adressen abmelden. Wir übernehmen die Kinder in ihren Klassen und sie bleiben in ihrem Klassenverband.
Infos zu den Notgruppen: Die Notgruppen vom Vormittag können am Nachmittag nicht aufrecht erhalten werden. Das bedeutet, die Kinder aus der Gruppe A bzw. B werden am Nachmittag in ihrer eigenen Klasse betreut.
Infos zu den ÜMI-Kindern: Die ÜMI-Kinder bleiben bis zur Abholung (spätestens 14:00 Uhr) in ihrer eigenen Klasse. Sie gehen dann ggf. auch mit zum Essen. Gerne können Sie das Essen (über anika.walscheid@dw-bonn.de) für die ÜMI-Kinder dazu buchen (3,60/Mahlzeit). Familien mit Bonn-Ausweis geben dies bitte bei der Buchung mit an.
Infos zur Essenabrechnung: Die Kinder, die ausschließlich an den Präsenztagen die OGS-Betreuung benötigen, zahlen (neben den Personalkosten) nur das Essen an den Präsentzagen (Spitz-Abrechnung). Die Kinder, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen, zahlen den üblichen Beitrag.“
Anika Walscheid
Einrichtungsleitung
OGS Paul-Gerhardt-Schule
Neustraße 45
53225 Bonn
Tel. 0151-52210458
Weitere Informationen von den Klassenlehrer/innen folgen! Der detaillierte Einsatzplan befindet sich in der Anlage.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
D. Wetzig
Die Kinder der 4. Klasse hatten im Kunst-Distanzunterricht die Aufgabe, sich ein Werk eines großen Künstlers auszusuchen und nachzustellen. Die Ergebnisse waren: GROßARTIG.
Liebe Eltern,
hier lesen Sie die neueste Mitteilung des Ministeriums zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten (11. Dezember 2020):
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
sicherlich haben Sie alle in den zurückliegenden Tagen die Entwicklung der Infektionszahlen verfolgt. Bislang ist es nicht nachhaltig gelungen, die zweite Welle der Corona-Infektionen zu brechen. Daher müssen weitergehende Maßnahmen getroffen werden. Und wir müssen neben den jetzt betroffenen Bereichen, vor allem Gastronomie, Kultur, Tourismus und der Wirtschaft insgesamt, weitere Bereiche des öffentlichen Lebens für Maßnahmen des Infektionsschutzes in den Blick nehmen.
Bislang haben unsere Schulen mit viel Disziplin und strengen Hygienekonzepten in ganz hohem Maße Präsenzunterricht anbieten können. Alle Zahlen, die wir mit Ihrer Hilfe wöchentlich erheben, belegen dies. Schulen sind keine „Hotspots“. Für dieses Engagement möchte ich an dieser Stelle, gemeinsam mit Frau Ministerin Gebauer, nochmals danke sagen. Wir sind unserem Auftrag, auch in der Krise für Bildungschancen und für Bildungsgerechtigkeit zu sorgen, in beeindruckender Weise nachgekommen.
Wir haben darüber hinaus in den letzten Tagen alle Anstrengungen unternommen, für solche Regionen, die von besonders hohen Inzidenzwerten betroffen sind (Werte oberhalb von 200), im direkten Gespräch gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden Lösungen zu entwickeln. Und wir haben uns frühzeitig entschieden, schon ab dem vierten Adventswochenende bis zum Beginn der Weihnachtsferien den Unterricht ruhen zu lassen.
Gleichwohl müssen wir jetzt feststellen, dass sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie insgesamt noch nicht als ausreichend erwiesen haben. Dies ist der Grund, warum die bisherigen Regelungen im Rahmen eines Lockdowns vorübergehend auszuweiten sind. Mit weiteren Kontakteinschränkungen und Einschnitten auch bei Wirtschaft und Handel sowie im privaten Umfeld muss die Anzahl der Neuinfektionen deutlich gesenkt werden. Und auch die Schulen sollen sich jetzt an dieser Strategie der konsequenten Kontaktreduktion mit angemessenen Maßnahmen beteiligen. Diese sind eingebettet in eine Gesamtstrategie für die kommenden Wochen.
Als Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduzierung gelten daher ab Montag, 14. Dezember 2020, folgende Regelungen:
In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.
Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention nicht sinnvoll.
In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird Unterricht grundsätzlich nur als Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden.
Ich möchte Sie herzlich bitten, alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten so schnell wie möglich mit den notwendigen Informationen zu versorgen.
Die Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und der obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem Aussetzen der Schulpflicht gleichzusetzen. Das Lernen und Arbeiten zu Hause, wie es von vielen Schülerinnen und Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert wurde und für das es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt, gilt auch für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18. Dezember 2020.
Die Regeln der sog. Verordnung zum Distanzlernen sind in dieser Woche sinngemäß anzuwenden.
Die Berufskollegs nutzen davon abweichend die Möglichkeiten des Distanzlernens unter Ausweitung der bisherigen Regelungen. Die Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung, in welchem Bildungsgang und in welchem Umfang Distanzunterricht pädagogisch und organisatorisch sinnvoll umsetzbar ist.
Für den Fall, dass Sie in der kommenden Woche Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige Prüfungen angesetzt haben, möchte ich Sie bitten, im Einzelfall zu prüfen, was davon gänzlich, auch im Sinne einer Entlastung, entfallen oder verschoben werden kann. Sollte beides nach gründlicher Abwägung nicht möglich sein, müssen die betroffenen Schülerinnen und Schüler nach Aufforderung für den Zeitraum der Klassenarbeit bzw. der Prüfung in die Schule kommen. Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall wie vorgesehen statt.
An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.
Ich bitte noch einmal um Verständnis für diese kurzfristige Entscheidung. Sie ist der anhaltend problematischen Infektionslage geschuldet und erfolgt im Interesse einer länderübergreifenden Vorgehensweise. Sie haben in den letzten Monaten unter besonderen Bedingungen eine wichtige und wertvolle Arbeit geleistet; dies will ich an dieser Stelle nochmals deutlich hervorheben. Bitte nutzen Sie bei der Gestaltung des Präsenzunterrichtes sowie des Distanzlernens die Spielräume, die Ihnen zur Verfügung stehen.
Ihnen allen wünsche ich von Herzen ein gesegnetes, gesundes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich ruhigeres Jahr 2021! Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Zum bereits zweiten Mal besuchte uns am 04.09.2020 der TuS-Oberkassel mit der Leichtathletik-Abteilung und ermöglichte allen vierten Klassen den Erwerb des U12 Starter Abzeichens des DLVs.
Hierzu wurden fünf verschiedene Disziplinen zum „Laufen, Springen, Werfen“ an Stationen durchgeführt. Auch trotz der pandemiebedingten Einschränkungen (u.a. leider keine Zuschauer), aber mit viel Sonne und Freude zeigten unsere Viertklässler eine herausragende sportliche Leistung. Es wurde gekämpft gelacht und geschwitzt! Am Ende des Tages konnten alle Kinder mit einer Urkunde, der Wettkampfkarte und einem Armband des „Starter-Abzeichens“ zufrieden nach Hause gehen.
Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Armin Seufert für die großartige Organisation auf Seiten des TUS Oberkassel und die besondere Flexibilität in Pandemiezeiten und freuen uns auf die nächste erfolgreiche Kooperation!
Liebe Eltern, die ihr Kind an unserer Schule für das kommende Schuljahr 2021-22 (Einschulung) anmelden möchten, beachten Sie bitte folgende Informationen:
Sie können Ihre Kinder in der Zeit von Montag, den 02.11 – Samstag, den 07.11 für das kommende Schuljahr 2021-22 anmelden. Es gibt an jedem Tag zu unterschiedlichen Zeiten Termine.
Die Terminvergabe für die Anmeldung erfolgt in diesem Jahr online über folgenden Link (ab Montagnachmittag 05.10. sind alle Termine eingetragen) : https://www.standeinteilung.de/event/676L3o6122BQ7Pn
Bitte rufen Sie uns für die Terminvergabe möglichst nicht an, nur wenn es Probleme gibt!
Ohne Termin ist eine Anmeldung an diesen Tagen nicht möglich!
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier:
Anmeldeformulare für die OGS:
Anmeldeformulare OGS für das nächste Schuljahr 2021-22 (für die Kinder, die 2021 eingeschult werden – Bitte alle 3 Dateien runterladen und ausgefüllt sowie von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben mit zur Anmeldung bringen oder per Post einreichen):
Alle Formulare, die Sie zur Anmeldung benötigen sind hier:
Liebe Eltern,
hier lesen Sie die neueste Mitteilung des Ministeriums zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten (10. September 2020):
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit der SchulMail vom 31.08.2020 habe ich Ihnen Informationen zum Schulbetrieb ab dem 01.09.2020 übermittelt. Dies war notwendig, weil eine Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wesentliche Änderungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) mit sich brachte. Mit der jetzigen SchulMail möchte ich Sie zum einen über weitere Entwicklungen informieren, aber auch ergänzende Hinweise zum Umgang mit den Mund-Nase-Bedeckungen in den Schulen geben.
Ließ sich schon in der SchulMail vom 31.08.2020 ein erfolgreicher Wiedereinstieg in den Schulbetrieb feststellen, so hat sich dies im Verlauf der letzten Tage bestätigt. Unsere wöchentliche Umfrage bei allen Schulen hat für die 36. Kalenderwoche ergeben, dass bei 99,1% aller Schülerinnen und Schüler trotz Corona eine Teilnahme am Präsenzunterricht erfolgt. Von mehr als 5.000 Schulen in NRW waren nur drei von Schulschließungen wegen Covid-19 betroffen, 101 von Teilschließungen als Folge von Quarantänemaßnahmen. Nahezu 98% aller Schulen meldeten keine Einschränkungen im Schulbetrieb. Und lediglich 3,3% der Lehrkräfte konnten als Folge von Covid-19 Einschränkungen keinen Präsenzunterricht erteilen. Das sind ermutigende Zahlen. Sie belegen, dass unsere Schulen trotz momentaner Widrigkeiten ihren Bildungsauftrag erfüllen.
Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen
Die schon erwähnte Änderung der Coronabetreuungsverordnung, gültig ab dem 01.09.2020, hat – wie jede Änderung bedeutsamer Regelungen – auch zu anfänglicher Unsicherheit in den Schulen geführt. Trotz der klaren Entscheidung, dass am Sitzplatz im Unterricht keine Maske mehr getragen werden muss, sollte es Schülerinnen und Schülern dennoch ermöglicht werden, freiwillig auch im Unterricht eine MNB zu tragen, wenn sie dies möchten. Von dieser Möglichkeit ist vielfach Gebrauch gemacht worden.
Die Freiwilligkeit, auch im Unterricht eine MNB zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer MNB durchzusetzen. Ich bin mir sicher, dass die Schulleitungen mit dem nötigen Augenmaß vorgehen und neben dem Infektionsschutz immer auch die Entwicklung und Gesundheit gerade der jüngeren Kinder im Blick behalten. In dem verständlichen Bemühen, Gefahren von der Schulgemeinde fernzuhalten, darf keinesfalls die Ausgrenzung Einzelner provoziert oder auch nur in Kauf genommen werden.
Auf vielfache Hinweise möchte ich auch noch einmal deutlich machen, dass Schulleitungen gegen das Verweigern des Tragens einer MNB außerhalb des Klassenraums energisch vorgehen müssen. Das Schulrecht sieht hier zunächst die auch pädagogisch motivierten Maßnahmen gem. § 53 SchulG vor. Sofern sich jedoch die Notwendigkeit zu sehr schnellem Handeln ergibt, um einer Gefährdung zu begegnen, können Schulleitungen auch im Wege ihres Hausrechts eine Person vom Schulgelände verweisen. Rechtlich legitimiert ist ein solcher Verweis, weil er der Durchsetzung der Vorgaben von § 1 Coronabetreuungsverordnung dient. Weitergehende Hinweise finden Sie im Schulportal.
Fortschreibung der Coronabetreuungsverordnung
Die Geltung der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung ist bis zum Ablauf des kommenden Dienstags, 15.09.2020, befristet. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch nicht mit Änderungen für den Schulbereich zu rechnen. Die aktuellen Regelungen, insbesondere zum Tragen einer MNB, werden also weiter gelten.
Landesregierung will Belüftungssituation an Schulen verbessern
Ein wichtiges Element in den Hygienekonzepten der Schulen zum Schutz vor Corona ist das intensive Lüften der Klassenräume. Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung möglichst durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Hierauf haben sich alle Länder im KMK-Beschluss verständigt.
Da es Problemanzeigen in einzelnen Schulgebäuden gab, hat sich die Landesregierung entschlossen, sich über die Belüftungssituation von Unterrichtsgebäuden an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Überblick zu verschaffen. Die Ihnen bekannte Abfrage wurde nun mit Fragen zur Belüftungssituation der Unterrichtsräume ergänzt. Die Ergebnisse werden aktuell analysiert, aber erste Erkenntnisse zeigen, dass an rund 90 Prozent aller Schulen keine Probleme mit der Belüftungssituation bestehen. Gemäß Abfrageergebnissen sind an lediglich ca. zehn Prozent aller Schulen etwa zehn Prozent der Unterrichtsräume betroffen. Insgesamt können also in rund einem Prozent aller Unterrichtsräume die Fenster aufgrund möglicher baulicher Mängel nicht in ausreichendem Maße für eine intensive Belüftung genutzt werden. Viele Schulträger sind ihrerseits jedoch bereits dabei, ihre Belüftungskonzepte zu überprüfen und anzupassen.
Das Ministerium für Schule und Bildung und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung werden nach der Analyse der Abfrage Schulen und Schulträger über die Ergebnisse informieren. Ziel der Landesregierung ist es, gemeinsam mit den Schulträgern passgenaue Lösungen für die Belüftungssituation in Unterrichtsräumen zu schaffen. Das Land wird die Schulträger dabei bestmöglich unterstützen.
Schulfahrten
Bereits mit der SchulMail vom 03.08.2020 hatte ich Ihnen Hinweise zu diesem Thema gegeben: „Auf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die im Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrten ins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungen durch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freier Trägerschaft bis 10. Juli 2020“.
Es ist nicht beabsichtigt, den Runderlass vom 28.05.2020 zu verlängern.
Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies halten wir für angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vorliegen.
Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03.08.2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer „jederzeit kostenfreien Stornierung“ werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.
Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein. Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.
Schülerbeförderung und Schülerspezialverkehre
Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe der kommunalen Schulträger im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. Das Land setzt mit der Schülerfahrkostenverordnung hier lediglich einen Rechtsrahmen. Die Schulträger entscheiden unter Kostengesichtspunkten selbständig darüber, ob sie die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln organisieren, Schülerspezialverkehre einrichten oder Wegstreckenentschädigungen zahlen.
Wegen dieser Trennung vom eigentlichen Schulbetrieb finden sich Corona-bedingte Sonderregelungen für die Schülerbeförderung auch nicht in der Coronabetreuungsverordnung. Einschlägig sind hier die Vorschriften der Coronaschutzverordnung, vor allem § 2 Absatz 3. Danach besteht bei der Beförderung im Personenverkehr die Pflicht zum Tragen einer MNB. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine MNB tragen können. Solche Personen dürfen aber auch nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Denn ein solches Verbot darf nur ausgesprochen werden, wenn das Tragen der MNB ohne rechtfertigenden Grund verweigert wird.
Dies ist unbedingt zu bedenken, wenn es um die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf geht. Diesen Personen, die keine MNB tragen können, unter Hinweis auf deren Eigengefährdung oder auf die Gefährdung der anderen Schülerinnen und Schüler im Fahrzeug die Teilnahme am Schülerspezialverkehr zu untersagen, obwohl ein Schulbesuch grundsätzlich möglich wäre, ist äußerst bedenklich. Ich appelliere daher an die Verantwortlichen vor Ort, in der momentanen Ausnahmesituation geeignete Lösungen zu suchen.
Ausrichtung von Sankt-Martinszügen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Städte und Gemeinden über die Kommunalen Spitzenverbände zu den notwendigen Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Sankt-Martinszügen informiert. Da vielfach Schulen in diese Tradition eingebunden sind, möchte ich Ihnen als Schulleitungen diese Informationen gern weitergeben. Darüber hinaus empfehle ich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren kommunalen Ansprechpartnern:
„Bei den traditionellen Martinszügen handelt es sich – soweit es nicht vor Ort traditionelle Begleitprogramme im Sinne von Straßenfesten etc. geben sollte – um ,,klassische“ Veranstaltungen unter freiem Himmel. Damit sind sie nach § 13 CoronaSchVO grundsätzlich zulässig, wobei insbesondere der Mindestabstand – ggf. durch Zugangsregelungen – eingehalten werden muss. Ohne Mindestabstand dürfen Familien, feste 10er Gruppen und – neu – z.B. Kindergartengruppen, die auch tagsüber ohne Mindestabstand betreut werden dürfen (§ 1 Abs. 3 2. Alternative CoronaSchVO), teilnehmen. Aus unserer Sicht kann damit – gerade angesichts der im Freien gegenüber geschlossenen Räumen nach allen bisherigen Erfahrungen doch deutlich geringeren Infektionsrisiken – eine Durchführung solcher Veranstaltungen mit entsprechenden Rahmenvorgaben vor Ort (Aufstellflächen, ehrenamtlicher Ordnereinsatz) verantwortbar gestaltet werden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass viele potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vermutlich selbst angesichts der öffentlichen Diskussionen sehr sensibilisiert sind und sich entsprechend verhalten. Schlussendlich obliegt es der Zuständigkeit jeder Kommune aufgrund der örtlichen Situation und der jeweiligen „Traditionen“ zu entscheiden, ob sie die Einhaltung dieser Vorgaben für umsetzbar und realistisch hält oder die Veranstaltungen absagen/untersagen/einschränken muss. Untersagungen oder Einschränkungen als einzelfallbezogene Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG sind selbstverständlich mit entsprechender Begründung immer möglich. Vorstellbar wäre beispielsweise, den eigentlichen Martinszug durchzuführen, auf einen ortsfesten Schlusspunkt, etwa ein Martinsfeuer, aber zu verzichten. Wenn sich Ihre Mitglieder für die Durchführung von Martinszügen entscheiden, gelten für die 300er-, 500er- und 1000er-Veranstaltungen die jeweiligen Konzept- und Genehmigungspflichten (beachte dazu insbesondere die Neufassung in § 2b Abs. 3 CoronaSchVO). Zudem muss selbstverständlich allen Veranstaltern bewusst sein, dass bei einem veränderten Infektionsgeschehen auch kurzfristige Absagen möglich sind.“
Ich gehe davon aus, dass die mit dieser SchulMail übermittelten Informationen für Ihre Planungen und Entscheidungen in der nächsten Zeit von Nutzen sind. Nach meinem Eindruck gelingt es uns seit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs mehr und mehr, die für uns alle so wichtige Normalität und Verlässlichkeit in den Schulen wiederherzustellen. Lassen Sie uns diesen Weg weiterhin gemeinsam gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Liebe Eltern,
zeigt Ihr Kind Symptome einer Erkältung, ist damit oft die Unsicherheit verbunden, ob Sie es nun zur Schule schicken dürfen oder nicht. Das folgende Schaubild des Bildungsportals NRW gibt Ihnen eine Empfehlung, was im Krankheitsfall zu beachten ist.
Unter folgendem Link finden Sie das Schaubild auch in weiteren Sprachen:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung
Liebe Eltern,
hier nun (endlich) die konkreten Änderungen, die ja schon am vergangenen Freitag angekündigt wurden. Die Änderungen wirken sich aber auf unseren Schulbetrieb so gut wie gar nicht aus!
Also, im Prinzip bleibt alles beim Alten!
Zum schnellen Überfliegen der wichtigsten Aussagen reicht zunächst, wenn Sie den nun folgenden Teil lesen:
· Die Pflicht zum Tragen von Masken im Schulunterricht auch am Sitzplatz endet damit wie angekündigt am 31.08.2020. Weiterhin gilt jedoch eine Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf den Schulgeländen außerhalb des Unterrichts.
· Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. (Also wie bisher!)
· Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.
· Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.
· Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
· Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.
· Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, weise ich noch einmal darauf hin, dass Singen vorerst bis zu den Herbstferien bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben muss.
· Bei schulbezogenen oder öffentlichen Aufführungen wird empfohlen, bis auf weiteres vorrangig alternative Präsentations- und Dokumentationsformen (z.B. Audio/Video-Aufzeichnungen, Streams) unter Beachtung des Urheber- und Datenschutzrechtes zu nutzen.
· Das kontinuierliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht insbesondere in den Phasen physischer Betätigung nicht vorgesehen.
· Schulsportgemeinschaften und Sport-AGs können durchgeführt werden, sofern die Zusammensetzung der Lerngruppe beibehalten wird. „Offene“ Angebote, die von einem wechselnden Teilnehmerkreis wahrgenommen werden, können nicht stattfinden.
· Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes
Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.
Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild, (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.
Hier die vollständige Mail des MSB:
https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/31082020-informationen-zum-schulbetrieb
Liebe Eltern der Paul-Gerhardt-Schule,
ich hoffe, Sie konnten die Ferienzeit nutzen, um mit Ihren Kindern eine schöne Zeit zu verbringen, sich gut zu erholen und hoffentlich sind Sie alle gesund und gestärkt aus dem Urlaub zurück gekommen, bereit für die bevorstehenden Herausforderungen des am Mittwoch beginnenden neuen Schuljahres, welches gleich zu Beginn mit vielen bekannten, aber auch einigen neuen Vorgaben des MSB startet!
Im Wesentlichen unterscheiden sich die Rahmenvorgaben nach dem neuen Erlass in folgenden Punkten:
Das bedeutet zunächst für die grundsätzliche Organisation unseres Schulbetriebs Folgendes:
Daraus ergeben sich folgende Abläufe /Konsequenzen:
Wichtig für die Kinder der 2. Klassen: Am Einschulungstag (Do, den 13.08) führen die Kinder der 2. Klassen im Rahmen der Einschulungsfeierlichkeiten (die aufgrund der Erlasslage ohne Gottesdienst und zeitlich versetzt nur klassenweise stattfinden und somit den ganzen Vormittag andauern) etwas auf und müssen deshalb ausnahmsweise bis ca. 12.30 Uhr anwesend sein!
Bitte beachten Sie:
– Bitte schicken Sie Ihr Kind nach wie vor nur im gesunden und symptomfreien Zustand zur Schule. Wir sind immer noch gehalten, Kinder sonst nach Hause zu schicken (nach vorheriger Information/Abklärung mit Ihnen).
– Sportunterricht darf und soll wieder erteilt werden, vorzugsweise im Freien. Bitte geben Sie also auch „Straßenturnschuhe“ mit.
– Auch die Gremiumssitzungen (Klassenpflegschaft, …) sollen unter Einhaltung der Hygienemaßgaben wieder stattfinden. Infos folgen.
– Sollten Sie aus einem sog. Risikogebiet zurückkehren, beachten Sie bitte die für diese Personengruppe geltenden Regelungen und informieren Sie uns, damit wir Absprachen zur Beschulung Ihrer Kinder finden.
– Weiterführende Infos: (Linksammlung unserer Homepage – im Aufbau, folgt in den nächsten Tagen).
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dirk Wetzig
(Rektor)
Folgender Rahmenplan gilt ab Mittwoch, 12.08.2020: